EUDR Zeitplan 2025/2026: Alle Fristen und Stichtage im Überblick

EUDR Fristen 2025: Alle Stichtage und der vollständige Zeitplan für große Unternehmen und KMU. Wann die EU-Entwaldungsverordnung greift und was zu tun ist.

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EUDR Zeitplan 2025/2026: Alle Fristen und Stichtage im Überblick

Zusammenfassung: Die EUDR Fristen 2025 betreffen jedes Unternehmen, das mit Rohstoffen wie Kaffee, Kakao, Soja oder Holz handelt. Große Unternehmen müssen die EU-Entwaldungsverordnung ab dem 30. Dezember 2025 einhalten, KMU ab dem 30. Juni 2026. Der Entwaldungsstichtag bleibt der 31. Dezember 2020. Dieser Artikel listet alle EUDR-Fristen chronologisch auf — vom Inkrafttreten über die Verschiebung bis zu den konkreten Handlungsfristen für Ihr Unternehmen.

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) stellt europäische Unternehmen vor eine klare zeitliche Herausforderung: Bis Ende 2025 müssen große Marktteilnehmer nachweisen können, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung beitragen. Wer die EUDR Fristen 2025 verpasst, riskiert Bußgelder von bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes und den Ausschluss vom Markt.

Besonders brisant: Der ursprüngliche Zeitplan wurde bereits einmal um ein Jahr verschoben. Trotzdem bleibt der zentrale Entwaldungsstichtag unverändert. Für Unternehmen bedeutet das: Die verbleibende Zeit zur Vorbereitung ist kürzer als viele denken. Dieser Beitrag ordnet alle EUDR Stichtage chronologisch ein und zeigt, welche Fristen für welche Unternehmen gelten.

Was genau die EUDR regelt und welche Pflichten sie mit sich bringt, erfahren Sie im Grundlagenartikel Was ist die EUDR?.

EUDR Zeitplan: Alle Termine auf einen Blick

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten EUDR-Fristen zusammen — vom Inkrafttreten der Verordnung bis zum Anwendungsbeginn für KMU.

DatumEreignisRechtsgrundlage
31. Dezember 2020Stichtag für Entwaldungsfreiheit: Rohstoffe dürfen nur von Flächen stammen, die nach diesem Datum nicht entwaldet wurdenArt. 2 Abs. 6
29. Juni 2023Verordnung (EU) 2023/1115 tritt in KraftArt. 38
29. Dezember 2024Frist für Länderbenchmarking (ursprünglich 18 Monate nach Inkrafttreten)Art. 29 Abs. 2
30. Dezember 2024Ursprünglicher Anwendungsbeginn für große Unternehmen (verschoben)Art. 36 Abs. 1 a.F.
Dezember 2024Verschiebung um 1 Jahr durch Verordnung (EU) 2024/3234VO (EU) 2024/3234
30. Juni 2025Ursprünglicher Anwendungsbeginn für KMU (verschoben)Art. 36 Abs. 2 a.F.
30. Dezember 2025Neuer Anwendungsbeginn für große UnternehmenArt. 36 Abs. 1
30. Juni 2026Neuer Anwendungsbeginn für KMUArt. 36 Abs. 2

Der Entwaldungsstichtag: 31. Dezember 2020

Der 31. Dezember 2020 ist das zentrale Referenzdatum der gesamten EUDR. Produkte dürfen nur dann auf den EU-Markt gelangen, wenn die Rohstoffe auf Flächen erzeugt wurden, die nach diesem Datum nicht entwaldet wurden.

Dieser Stichtag steht fest — unabhängig davon, wann ein Unternehmen die EUDR tatsächlich anwenden muss. Die Verschiebung des Anwendungsbeginns um ein Jahr hat den Entwaldungsstichtag nicht verändert. Das bedeutet: Auch eine Fläche, die im Januar 2021 entwaldet wurde, ist dauerhaft vom EU-Markt ausgeschlossen.

Warum gerade der 31. Dezember 2020?

Die EU hat dieses Datum gewählt, weil es mit der Glasgow-Erklärung über Wälder und Landnutzung übereinstimmt, in der sich über 140 Länder verpflichteten, die Entwaldung bis 2030 zu stoppen. Der Stichtag soll verhindern, dass Unternehmen nach Bekanntwerden der Verordnung noch schnell Flächen roden, um sie vor Inkrafttreten „nutzbar" zu machen.

Ausführliche Informationen zum Stichtagsprinzip und zur Definition von „entwaldungsfrei" finden Sie im Beitrag Was bedeutet das Stichtagsprinzip der EUDR?.

Die Verschiebung: Von 2024 auf 2025

Der ursprüngliche Zeitplan der EUDR sah folgende Anwendungsdaten vor:

  • 30. Dezember 2024 für große Unternehmen
  • 30. Juni 2025 für KMU

Im Dezember 2024 hat die EU diese Fristen durch die Verordnung (EU) 2024/3234 um genau ein Jahr verschoben. Die Gründe waren vielfältig:

  • Viele Drittstaaten — insbesondere Produzentenländer in Afrika und Südostasien — hatten mangelnde Vorbereitungszeit beklagt.
  • Das EU-Informationssystem gemäß Art. 33, über das Sorgfaltserklärungen eingereicht werden, war noch nicht betriebsbereit.
  • Die Länderbenchmarking-Einstufung nach Art. 29, die das Risikoprofil von Herkunftsländern festlegt, lag noch nicht vor.
  • Zahlreiche Unternehmen — vor allem KMU — hatten signalisiert, dass sie technisch und organisatorisch noch nicht vorbereitet sind.

Die Verschiebung änderte ausschließlich die Anwendungsdaten in Art. 36. Der Rest der Verordnung — einschließlich des Entwaldungsstichtags, der Sorgfaltspflichten und der Sanktionen — blieb unverändert.

Große Unternehmen: Frist bis 30. Dezember 2025

Ab dem 30. Dezember 2025 gilt die EUDR vollständig für alle großen Marktteilnehmer und Händler, die nicht als KMU eingestuft sind. Ab diesem Datum muss jedes betroffene Produkt, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert wird, von einer gültigen Sorgfaltserklärung begleitet sein.

Konkret heißt das:

  • Die Sorgfaltspflicht — Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung und Sorgfaltserklärung — muss vollständig umgesetzt sein.
  • Geolokalisierungsdaten für alle Erzeugungsflächen müssen im GeoJSON-Format vorliegen.
  • Die Erklärung muss über das EU-Informationssystem eingereicht werden, bevor die Ware in Verkehr gebracht wird.
  • Alle Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 12).

Ob Ihr Unternehmen als großes Unternehmen oder KMU gilt, hängt von den Kriterien der EU-KMU-Definition ab (Empfehlung 2003/361/EG): Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz über 50 Mio. Euro gelten als groß. Detaillierte Informationen finden Sie im Beitrag Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?.

EUDR-Geolokalisierung vorbereiten: Mit EUDRTools erstellen Sie EUDR-konforme GeoJSON-Dateien kostenlos im Browser — in vier Schritten: Produzent → Produkt → Geolokalisierung → Export. Alle Daten werden lokal verarbeitet, ohne Registrierung und ohne Datenspeicherung.

KMU: Verlängerte Frist bis 30. Juni 2026

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten gemäß Art. 36 Abs. 2 eine sechsmonatige Übergangsfrist gegenüber großen Unternehmen. Ihr Anwendungsbeginn ist der 30. Juni 2026.

Zusätzlich profitieren KMU-Händler von vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 4 Abs. 8. Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keine eigene Risikobewertung durchführen, sondern können sich auf die Sorgfaltserklärung des vorgelagerten Marktteilnehmers stützen.

Trotz der Erleichterungen gilt: KMU müssen bis Juni 2026 ihre Lieferketten analysiert, Geolokalisierungsdaten beschafft und interne Prozesse für die Sorgfaltspflicht aufgebaut haben. Die sechs zusätzlichen Monate sollten nicht als Grund zur Untätigkeit verstanden werden.

Alles, was KMU zur EUDR wissen müssen, fasst der Beitrag EUDR für KMU zusammen.

Länderbenchmarking: Offener Zeitplan

Gemäß Art. 29 der EUDR muss die Europäische Kommission alle Herkunftsländer in drei Risikostufen einteilen: hohes Risiko, normales Risiko (Standard) und niedriges Risiko. Diese Einstufung beeinflusst direkt den Umfang der Sorgfaltspflichten:

  • Für Produkte aus Niedrigrisikoländern gelten vereinfachte Prüfpflichten.
  • Für Produkte aus Hochrisikoländern verschärfen sich die Kontrollen — die Behörden prüfen mindestens 9 % aller Sorgfaltserklärungen.

Die Kommission hätte das Länderbenchmarking eigentlich 18 Monate nach Inkrafttreten veröffentlichen sollen — also bis etwa Ende Dezember 2024. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Stand Februar 2026 liegt die endgültige Einstufung noch nicht vor.

Bis zur Veröffentlichung des Benchmarkings gelten alle Länder als Standardrisiko. Unternehmen sollten ihre Risikobewertung daher auf Basis eigener Daten und Informationen durchführen — unabhängig von der ausstehenden Ländereinstufung.

Mehr zum Länderbenchmarking und den drei Risikostufen erfahren Sie im Beitrag EUDR-Länderbenchmarking: Was bedeutet die Risikoeinstufung?.

Das EU-Informationssystem (Art. 33)

Für die Abgabe der Sorgfaltserklärungen muss die Europäische Kommission ein zentrales EU-Informationssystem bereitstellen (Art. 33). Über diese Plattform reichen Unternehmen ihre Due-Diligence-Erklärungen ein — einschließlich der Geolokalisierungsdaten und Produktinformationen.

Das System muss vor dem Anwendungsbeginn operativ sein. Die Funktionsfähigkeit des Informationssystems war einer der Hauptgründe für die einjährige Verschiebung: Im Dezember 2024 war die Plattform noch nicht einsatzbereit.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Sorgfaltserklärung kann erst eingereicht werden, wenn das System verfügbar ist. Die Vorbereitung der Daten — insbesondere der Geolokalisierungsdaten — sollte jedoch nicht auf die Systemverfügbarkeit warten.

Was Unternehmen jetzt tun sollten: Handlungsplan nach Fristen

Die EUDR-Umsetzung lässt sich in drei Phasen gliedern, die sich an den Fristen orientieren:

Phase 1: Bis Mitte 2025 — Grundlagen schaffen

  • Betroffenheit klären: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen als Marktteilnehmer oder Händler gilt und welche Ihrer Produkte unter die EUDR fallen. Der Beitrag Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen? hilft bei der Einordnung.
  • Lieferketten kartieren: Identifizieren Sie die Herkunftsländer und Erzeugungsflächen Ihrer Rohstoffe.
  • Lieferanten einbinden: Fordern Sie Geolokalisierungsdaten, Entwaldungsnachweise und Legalitätsbelege von Ihren Lieferanten an.

Phase 2: Mitte bis Ende 2025 — Systeme aufbauen

  • Sorgfaltspflichtprozess implementieren: Richten Sie interne Abläufe für alle vier Schritte der Sorgfaltspflicht ein — Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung und Sorgfaltserklärung.
  • Geolokalisierungsdaten erstellen: Bereiten Sie GPS-Koordinaten und GeoJSON-Polygone für alle relevanten Erzeugungsflächen vor.
  • Dokumentation organisieren: Stellen Sie sicher, dass alle Nachweise fünf Jahre lang archiviert werden können.

Phase 3: Ab 30. Dezember 2025 — Vollständige Anwendung

  • Sorgfaltserklärungen einreichen: Jedes betroffene Produkt benötigt eine Erklärung über das EU-Informationssystem.
  • Überwachung fortführen: Die Sorgfaltspflicht ist keine einmalige Prüfung — Unternehmen müssen ihre Risikobewertungen regelmäßig aktualisieren.
  • KMU-Frist beachten: Falls Ihr Unternehmen als KMU eingestuft ist, gilt der 30. Juni 2026 als Stichtag.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann gilt die EUDR?

Die EUDR gilt ab dem 30. Dezember 2025 für große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft, die Anwendung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3234 um ein Jahr verschoben.

Was ist der EUDR-Stichtag für Entwaldungsfreiheit?

Der 31. Dezember 2020 ist der zentrale Stichtag. Rohstoffe und Produkte dürfen nur auf den EU-Markt gelangen, wenn die Erzeugungsflächen nach diesem Datum nicht entwaldet wurden. Dieser Stichtag gilt unverändert — auch nach der einjährigen Verschiebung des Anwendungsbeginns.

Warum wurden die EUDR-Fristen verschoben?

Die Europäische Kommission verschob den Anwendungsbeginn im Dezember 2024 um ein Jahr (Verordnung (EU) 2024/3234). Gründe waren die fehlende Betriebsbereitschaft des EU-Informationssystems, das ausstehende Länderbenchmarking und die unzureichende Vorbereitung vieler Unternehmen und Drittstaaten.

Welche Frist gilt für KMU?

KMU haben gemäß Art. 36 Abs. 2 der EUDR bis zum 30. Juni 2026 Zeit. Das sind sechs Monate mehr als für große Unternehmen. Zusätzlich gelten für KMU-Händler vereinfachte Sorgfaltspflichten. Alle Details finden Sie im Beitrag EUDR für KMU.

Ist das EUDR-Länderbenchmarking schon veröffentlicht?

Nein. Die Europäische Kommission hätte die Ländereinstufung nach Art. 29 bis Ende 2024 veröffentlichen sollen, hat diese Frist jedoch nicht eingehalten. Bis zur Veröffentlichung gelten alle Herkunftsländer als Standardrisiko. Unternehmen sollten ihre Risikobewertung auf Basis eigener Informationen durchführen.