Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?
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Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?
Zusammenfassung: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betrifft nicht nur Importeure — auch Hersteller, Verarbeiter, Exporteure und Händler bestimmter Rohstoffe fallen unter die Verordnung. Entscheidend ist die Einstufung als Marktteilnehmer (Operator) oder Händler (Trader) gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2023/1115. Dieser Artikel erklärt, welche Unternehmen betroffen sind, welche Pflichten daraus entstehen und wie Sie Ihre Betroffenheit prüfen können.
Die EUDR gilt seit dem 30. Dezember 2025 für große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für KMU. Doch wer genau ist gemeint? Die Verordnung verwendet zwei zentrale Begriffe — Marktteilnehmer und Händler — die sich in ihren Pflichten deutlich unterscheiden.
Viele Unternehmen gehen fälschlicherweise davon aus, dass die EUDR nur Importeure betrifft. Das stimmt nicht. Ein deutscher Möbelhersteller, der Holz aus heimischer Forstwirtschaft verarbeitet, kann ebenso betroffen sein wie ein Schokoladenproduzent, der Kakao aus Westafrika bezieht. Entscheidend ist nicht der Herkunftsort, sondern die Rolle des Unternehmens in der Lieferkette und die Art des gehandelten Produkts.
Einen allgemeinen Überblick über die EUDR bietet der Grundlagenartikel Was ist die EUDR?.
Marktteilnehmer (Operators): Wer Produkte erstmals auf den EU-Markt bringt
Art. 2 Abs. 15 der Verordnung (EU) 2023/1115 definiert den Marktteilnehmer als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betroffene Rohstoffe oder Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU exportiert.
„In Verkehr bringen" bedeutet: erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Das kann durch Import aus einem Drittstaat geschehen, aber auch durch die erstmalige Bereitstellung eines in der EU erzeugten Produkts.
Typische Marktteilnehmer
- Importeure, die Kaffee, Kakao, Soja oder Palmöl aus Nicht-EU-Ländern einführen
- EU-Erzeuger, die z. B. Holz aus europäischen Wäldern erstmals auf den Markt bringen
- Verarbeiter und Hersteller, die aus EUDR-Rohstoffen Produkte herstellen und erstmals verkaufen — etwa Kaffeeröster, Schokoladenproduzenten oder Möbelhersteller
- Exporteure, die betroffene Waren aus der EU in Drittstaaten ausführen
Marktteilnehmer tragen die volle Sorgfaltspflicht gemäß Art. 4 Abs. 1. Sie müssen das komplette Due-Diligence-Verfahren nach Art. 8–12 durchführen — einschließlich Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung und Abgabe der Sorgfaltserklärung.
Ausführliche Informationen zu den Pflichten von Importeuren finden Sie im Beitrag EUDR und Importeure: Pflichten und Anforderungen.
Händler (Traders): Unternehmen in der Lieferkette
Art. 2 Abs. 16 definiert den Händler als jede Person in der Lieferkette, die betroffene Produkte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem EU-Markt bereitstellt — und zwar nicht als Marktteilnehmer, also ohne sie erstmals in Verkehr zu bringen.
Vereinfacht: Händler kaufen und verkaufen Produkte, die bereits von einem Marktteilnehmer auf den EU-Markt gebracht wurden.
Typische Händler
- Großhändler, die Kaffee, Kakaoprodukte oder Holzwaren von Importeuren beziehen und weiterverkaufen
- Einzelhändler und Supermärkte, die betroffene Produkte an Endverbraucher verkaufen
- Zwischenhändler und Distributoren, die innerhalb der EU Waren weiterleiten
Händler ist nicht gleich Händler: KMU-Unterscheidung
Die Pflichten eines Händlers hängen von seiner Unternehmensgröße ab:
- Nicht-KMU-Händler (mehr als 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. Euro): Diese unterliegen denselben Pflichten wie Marktteilnehmer — sie müssen das vollständige Due-Diligence-Verfahren durchführen.
- KMU-Händler: Diese profitieren von vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß Art. 4 Abs. 8. Sie müssen keine eigene Risikobewertung und Risikominderung vornehmen, sondern können sich auf die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen ihrer Vorlieferanten stützen.
Alles zur EUDR-Umsetzung für kleine und mittlere Unternehmen fasst der Beitrag EUDR für KMU: Pflichten und Erleichterungen zusammen.
Marktteilnehmer vs. Händler: Die Unterschiede im Überblick
| Kriterium | Marktteilnehmer (Operator) | Händler (Trader) |
|---|---|---|
| Definition | Bringt Produkte erstmals auf den EU-Markt oder exportiert sie | Kauft und verkauft Produkte, die bereits auf dem EU-Markt sind |
| Rechtsgrundlage | Art. 2 Abs. 15 | Art. 2 Abs. 16 |
| Volle Sorgfaltspflicht | Ja, immer | Nur für Nicht-KMU-Händler |
| Vereinfachte Pflichten | Nein | Ja, für KMU-Händler (Art. 4 Abs. 8) |
| Sorgfaltserklärung | Muss eigene Erklärung abgeben | KMU-Händler: Referenznummern der Vorlieferanten |
| Anwendungsbeginn | 30.12.2025 (große) / 30.06.2026 (KMU) | 30.12.2025 (große) / 30.06.2026 (KMU) |
Welche Branchen und Unternehmen sind konkret betroffen?
Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe und alle daraus abgeleiteten Produkte. Das führt dazu, dass Unternehmen aus sehr unterschiedlichen Branchen betroffen sind — oft auch solche, die sich nicht als klassische „Rohstoffhändler" sehen.
Branchenbeispiele
| Branche | Betroffene Rohstoffe | Beispiel-Produkte |
|---|---|---|
| Lebensmittel | Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl | Schokolade, Kaffee, Margarine, Backwaren |
| Futtermittel | Soja | Sojaschrot, Tierfutter |
| Möbel & Holzverarbeitung | Holz | Möbel, Parkett, Sperrholz |
| Papier & Verpackung | Holz | Druckpapier, Kartonagen, Zellstoff |
| Lederindustrie | Rinder | Lederwaren, Schuhe, Taschen |
| Reifen & Gummi | Kautschuk | Reifen, Dichtungen, technische Gummiwaren |
| Kosmetik | Palmöl | Cremes, Seifen, Waschmittel |
| Energie | Holz, Palmöl, Soja | Holzpellets, Biodiesel |
| Bau | Holz | Konstruktionsholz, Dachstühle, Schalungen |
Ein Schokoladenhersteller in Süddeutschland, ein Kafferöster in Hamburg, ein Reifenproduzent in Sachsen, ein Ledertaschenhersteller in Wien und ein Möbelhaus in der Schweiz, das EU-Kunden beliefert — sie alle können als EUDR betroffene Unternehmen gelten.
Wer ist NICHT von der EUDR betroffen?
Die EUDR hat klare Grenzen. Nicht jedes Unternehmen fällt unter die Verordnung:
- Endverbraucher: Privatpersonen, die betroffene Produkte kaufen, unterliegen keinen EUDR-Pflichten.
- Unternehmen ohne EUDR-Rohstoffe: Wer ausschließlich mit Produkten handelt, die nicht in Anhang I und II der Verordnung gelistet sind, ist nicht betroffen. Mais, Reis, Baumwolle oder Mineralien fallen beispielsweise nicht unter die EUDR.
- Reine Transportdienstleister: Spediteure und Logistikunternehmen, die Waren lediglich befördern, ohne sie zu besitzen oder in Verkehr zu bringen, gelten weder als Marktteilnehmer noch als Händler.
- Dienstleister ohne Eigenhandel: Beratungsunternehmen, Prüflabore oder Zertifizierungsstellen, die selbst keine betroffenen Produkte handeln.
Wichtig: Die Grenze ist nicht immer eindeutig. Sobald ein Unternehmen betroffene Produkte kauft und weiterverkauft — auch wenn es sich primär als Dienstleister versteht — kann es als Händler eingestuft werden.
Betroffenheit prüfen: So gehen Sie vor
Ob Ihr Unternehmen als EUDR betroffenes Unternehmen gilt, lässt sich in drei Schritten klären:
Schritt 1: Produkte gegen Anhang I und II abgleichen
Prüfen Sie, ob Ihre Produkte einen HS-Code (Zolltarifnummer) tragen, der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführt ist. Die relevanten HS-Codes umfassen nicht nur Rohstoffe, sondern auch verarbeitete Produkte wie Schokolade (1806), Möbel (9403), Leder (4104–4115) oder bedrucktes Papier (4801–4823).
Mehr zu den HS-Codes und wie Sie diese prüfen, finden Sie im Beitrag EUDR HS-Codes und Warencodes.
Schritt 2: Ihre Rolle in der Lieferkette bestimmen
Klären Sie, ob Sie als Marktteilnehmer oder als Händler gelten:
- Bringen Sie das Produkt erstmals auf den EU-Markt (z. B. durch Import)? → Marktteilnehmer
- Kaufen und verkaufen Sie ein Produkt, das bereits auf dem EU-Markt ist? → Händler
- Exportieren Sie betroffene Produkte aus der EU? → Marktteilnehmer
Schritt 3: Unternehmensgröße feststellen
Ihre Unternehmensgröße bestimmt den Umfang Ihrer Pflichten und die geltende Frist:
- Großes Unternehmen: Volle Sorgfaltspflicht, Anwendungsbeginn 30. Dezember 2025
- KMU-Marktteilnehmer: Volle Sorgfaltspflicht, aber Anwendungsbeginn erst 30. Juni 2026
- KMU-Händler: Vereinfachte Pflichten (Art. 4 Abs. 8), Anwendungsbeginn 30. Juni 2026
Die KMU-Einstufung folgt der EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG): weniger als 250 Beschäftigte und Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.
Eine vollständige Checkliste zur EUDR-Vorbereitung finden Sie im Beitrag EUDR-Checkliste für Unternehmen.
Was bedeutet „betroffen" in der Praxis?
Sobald ein Unternehmen als EUDR-betroffen eingestuft ist, muss es konkrete Maßnahmen umsetzen. Die Pflichten ergeben sich aus Art. 4 und Art. 8–12 der Verordnung:
- Geolokalisierungsdaten beschaffen: Für jede Lieferung die Erzeugungsfläche mit GPS-Koordinaten oder einem GeoJSON-Polygon dokumentieren. Bei Flächen bis 4 Hektar genügt ein einzelner Punkt, bei größeren Flächen ist ein Polygon erforderlich (Art. 2 Abs. 28).
- Lieferkette bis zum Ursprung rückverfolgen: Herkunftsland, Erzeuger und Produktionsfläche müssen bekannt und dokumentiert sein.
- Risikobewertung durchführen: Auf Basis der gesammelten Daten das Risiko bewerten, dass Produkte aus entwaldeten Flächen stammen oder gegen lokale Gesetze verstoßen.
- Risiko mindern: Bei nicht vernachlässigbarem Risiko aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen — etwa durch Vor-Ort-Prüfungen, Satellitenbildanalysen oder Lieferantenwechsel.
- Sorgfaltserklärung abgeben: Über das EU-Informationssystem eine rechtsverbindliche Erklärung einreichen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird.
- Dokumentation aufbewahren: Alle Nachweise und Erklärungen mindestens fünf Jahre archivieren (Art. 12).
Detaillierte Informationen zum Sorgfaltspflichtprozess bietet der Beitrag EUDR Sorgfaltspflicht: Due Diligence Schritt für Schritt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Marktteilnehmer und Händler in der EUDR?
Ein Marktteilnehmer (Operator) bringt betroffene Produkte erstmals auf den EU-Markt oder exportiert sie aus der EU (Art. 2 Abs. 15). Ein Händler (Trader) kauft und verkauft Produkte, die bereits auf dem EU-Markt verfügbar sind (Art. 2 Abs. 16). Marktteilnehmer tragen immer die volle Sorgfaltspflicht, während KMU-Händler vereinfachte Pflichten haben.
Sind auch rein europäische Unternehmen von der EUDR betroffen?
Ja. Die EUDR gilt nicht nur für Importe aus Drittstaaten. Auch ein Forstbetrieb, der Holz aus europäischen Wäldern erstmals auf den Markt bringt, oder ein Rinderzüchter innerhalb der EU gilt als Marktteilnehmer und unterliegt der Sorgfaltspflicht.
Wie erkenne ich, ob mein Produkt unter die EUDR fällt?
Prüfen Sie, ob der HS-Code (Zolltarifnummer) Ihres Produkts in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführt ist. Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe — Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz — sowie alle daraus abgeleiteten Produkte wie Schokolade, Leder, Möbel oder Papier.
Welche Erleichterungen gibt es für KMU?
KMU haben bis zum 30. Juni 2026 Zeit (sechs Monate länger als große Unternehmen). Zusätzlich müssen KMU-Händler gemäß Art. 4 Abs. 8 keine eigene Risikobewertung durchführen, sondern können sich auf die Sorgfaltserklärungen ihrer Vorlieferanten stützen. KMU-Marktteilnehmer unterliegen jedoch der vollen Sorgfaltspflicht.
Was passiert, wenn ein betroffenes Unternehmen die EUDR nicht einhält?
Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes, die Beschlagnahme von Waren, ein vorübergehendes Handelsverbot für betroffene Produkte und der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen (Art. 25). Die Sanktionen gelten für Marktteilnehmer und Händler gleichermaßen.