EUDR und Importeure: Pflichten für Marktteilnehmer und Händler
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EUDR und Importeure: Pflichten für Marktteilnehmer und Händler
Zusammenfassung: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) kennt den Begriff „Importeur" nicht — stattdessen spricht sie von Marktteilnehmern (Operators) und Händlern (Traders). Für Unternehmen, die EUDR-relevante Rohstoffe und Produkte aus Drittstaaten in die EU einführen, gelten die umfangreichsten Pflichten der gesamten Verordnung: vollständige Due Diligence, Geolokalisierung der Erzeugungsflächen und Abgabe einer Sorgfaltserklärung. Dieser Artikel erklärt, wer als Importeur im Sinne der EUDR gilt, welche konkreten Pflichten entstehen und wie sich die Anforderungen von denen für Händler unterscheiden.
Wer Kakao aus Ghana, Soja aus Brasilien oder Kautschuk aus Indonesien in die EU einführt, steht ab dem 30. Dezember 2025 unter den EUDR-Pflichten für Importeure — oder präziser: unter den Pflichten eines Marktteilnehmers gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115. Die EUDR unterscheidet nicht zwischen „Importeur" und „Hersteller", sondern zwischen Unternehmen, die Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen, und solchen, die sie innerhalb der EU weiterhandeln.
Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen. Denn die Pflichten eines Marktteilnehmers gehen weit über das hinaus, was Händler leisten müssen — insbesondere, wenn diese als KMU eingestuft sind.
Einen allgemeinen Einstieg in die EUDR bietet der Beitrag Was ist die EUDR?. Die verschiedenen EUDR-Rollen und die grundsätzliche Betroffenheit erklärt der Artikel Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?.
Wer ist ein „Importeur" im Sinne der EUDR?
Die EUDR verwendet den Begriff „Importeur" an keiner Stelle. Stattdessen definiert Art. 2 Abs. 15 den Marktteilnehmer (Operator) als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betroffene Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder aus der Union ausführt.
„In Verkehr bringen" (Inverkehrbringen) ist dabei der entscheidende Begriff. Art. 2 Abs. 14 definiert ihn als die erstmalige Bereitstellung eines Rohstoffs oder Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt. Für Importe bedeutet das konkret: Sobald ein Unternehmen eine EUDR-relevante Ware über die EU-Außengrenze einführt und sie gewerblich verfügbar macht, gilt es als Marktteilnehmer — mit allen damit verbundenen Pflichten.
Abgrenzung zum Händler
Ein Händler (Trader) gemäß Art. 2 Abs. 16 ist dagegen ein Unternehmen, das betroffene Produkte auf dem EU-Markt bereitstellt, ohne sie erstmals in Verkehr gebracht zu haben. Der Händler kauft und verkauft Waren, die ein Marktteilnehmer bereits auf den EU-Markt gebracht hat.
In der Praxis: Der Hamburger Importeur, der Rohkaffee aus Kolumbien einführt, ist Marktteilnehmer. Der Berliner Großhändler, der denselben Kaffee vom Hamburger Importeur bezieht und an Röstereien weiterverkauft, ist Händler.
Pflichten für Marktteilnehmer (Importeure)
Marktteilnehmer tragen die volle Sorgfaltspflicht nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8–12. Der Pflichtenkatalog umfasst vier Kernbereiche, die der Beitrag EUDR Sorgfaltspflicht: Due Diligence Schritt für Schritt ausführlich erläutert.
1. Informationssammlung (Art. 9)
Marktteilnehmer müssen umfangreiche Informationen zu jedem Produkt und jeder Lieferung erheben:
- Produktbeschreibung mit Handelsbezeichnung und HS-Code gemäß Anhang II der Verordnung
- Menge (Nettogewicht oder Volumen)
- Erzeugerland und Geolokalisierungsdaten aller Erzeugungsflächen
- Informationen über Lieferanten und — soweit bekannt — nachgelagerte Abnehmer
- Nachweise, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden
Die Geolokalisierungsdaten folgen klaren Vorgaben: Bei Flächen bis 4 Hektar genügt ein einzelner GPS-Punkt (Breitengrad/Längengrad), bei Flächen über 4 Hektar ist ein Polygon mit den Koordinaten des gesamten Flächenumrisses erforderlich (Art. 2 Abs. 28). Das Format ist GeoJSON nach RFC 7946 mit mindestens sechs Dezimalstellen.
2. Risikobewertung (Art. 10)
Auf Basis der gesammelten Daten muss der Marktteilnehmer bewerten, ob ein Risiko besteht, dass die Produkte aus entwaldeten oder degradierten Flächen stammen oder gegen nationales Recht des Erzeugerlandes verstoßen. Das Länderbenchmarking der EU-Kommission — mit der Einstufung in Standard-, niedrige und hohe Risikokategorien — fließt in diese Bewertung ein.
3. Risikominderung (Art. 11)
Ergibt die Bewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko, muss der Marktteilnehmer Maßnahmen ergreifen, bevor er das Produkt in Verkehr bringt. Das kann Vor-Ort-Prüfungen, unabhängige Audits, Satellitenbildanalysen oder die Anforderung zusätzlicher Dokumente vom Erzeuger umfassen.
4. Sorgfaltserklärung (Art. 4 Abs. 2)
Erst nach Abschluss der Sorgfaltsprüfung darf der Marktteilnehmer das Produkt auf den EU-Markt bringen. Voraussetzung ist die Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) über das EU-Informationssystem. Diese Erklärung bestätigt rechtsverbindlich, dass das Produkt entwaldungsfrei und legal erzeugt wurde. Einzelheiten dazu erklärt der Beitrag EUDR Sorgfaltserklärung.
5. Dokumentation und Aufbewahrung (Art. 12)
Alle erhobenen Daten, Bewertungen und Erklärungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Dokumentation muss auf Anfrage den zuständigen Behörden vorgelegt werden können.
Pflichten für Händler
Die Pflichten eines Händlers hängen von der Unternehmensgröße ab. Die EUDR unterscheidet zwei Kategorien:
Nicht-KMU-Händler: Volle Sorgfaltspflicht
Händler, die kein KMU sind (mehr als 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz über 50 Mio. Euro und Bilanzsumme über 43 Mio. Euro), unterliegen denselben Pflichten wie Marktteilnehmer. Sie müssen die vollständige Due Diligence nach Art. 8–12 durchführen — einschließlich eigener Risikobewertung, Risikominderung und Abgabe einer Sorgfaltserklärung.
KMU-Händler: Vereinfachte Pflichten (Art. 4 Abs. 8)
Händler, die als KMU gelten, profitieren von vereinfachten Anforderungen:
- Referenznummern der Sorgfaltserklärungen ihrer Vorlieferanten sammeln und aufbewahren
- Lieferanten und Abnehmer dokumentieren
- Informationen auf Anfrage den zuständigen Behörden vorlegen
KMU-Händler müssen keine eigene Risikobewertung, keine Risikominderung und keine eigene Sorgfaltserklärung abgeben. Die Details zu den Händlerpflichten beschreibt der Beitrag EUDR-Sorgfaltspflicht für Händler.
Weitere Informationen zu KMU-Erleichterungen finden Sie im Artikel EUDR für KMU.
Vergleich: Marktteilnehmer, Nicht-KMU-Händler und KMU-Händler
| Pflicht | Marktteilnehmer (Operator) | Nicht-KMU-Händler | KMU-Händler |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 2 Abs. 15 | Art. 2 Abs. 16 | Art. 2 Abs. 16 + Art. 4 Abs. 8 |
| Informationssammlung | ✅ Vollständig (Art. 9) | ✅ Vollständig (Art. 9) | ⚠️ Nur Referenznummern |
| Geolokalisierungsdaten | ✅ Erforderlich | ✅ Erforderlich | ❌ Nicht erforderlich |
| Risikobewertung | ✅ Erforderlich (Art. 10) | ✅ Erforderlich (Art. 10) | ❌ Nicht erforderlich |
| Risikominderung | ✅ Erforderlich (Art. 11) | ✅ Erforderlich (Art. 11) | ❌ Nicht erforderlich |
| Sorgfaltserklärung | ✅ Eigene Erklärung | ✅ Eigene Erklärung | ❌ Stützt sich auf Vorlieferanten |
| Dokumentationspflicht | ✅ 5 Jahre (Art. 12) | ✅ 5 Jahre (Art. 12) | ✅ 5 Jahre (Art. 12) |
| Anwendungsbeginn | 30.12.2025 / 30.06.2026 (KMU) | 30.12.2025 | 30.06.2026 |
Die Tabelle zeigt: Nicht-KMU-Händler tragen faktisch denselben Pflichtumfang wie Marktteilnehmer. Vereinfachungen gelten ausschließlich für KMU-Händler.
Praktische Importszenarien
Die EUDR-Pflichten für Importeure hängen stark von der konkreten Handelsstruktur ab. Die folgenden Szenarien verdeutlichen, wer in typischen Importkonstellationen welche Rolle einnimmt.
Szenario 1: Direktimport vom Erzeuger
Ein deutsches Unternehmen kauft Kakaobohnen direkt von einer Kooperative in Ghana und importiert sie in die EU. Das Unternehmen ist Marktteilnehmer — es bringt die Ware erstmals auf den EU-Markt. Volle Sorgfaltspflicht, eigene Geolokalisierungsdaten und Sorgfaltserklärung sind erforderlich.
Szenario 2: Import über ein Handelshaus
Ein Schokoladenhersteller bezieht Kakaobutter über ein Schweizer Handelshaus, das die Ware nach Hamburg liefert. Entscheidend ist, wer die Ware zuerst auf den EU-Markt bringt: Wird die Ware im Auftrag des Schokoladenherstellers importiert, ist dieser der Marktteilnehmer. Hat das Handelshaus eine EU-Niederlassung, die den Import übernimmt, kann diese Niederlassung Marktteilnehmer sein.
Szenario 3: Innergemeinschaftlicher Handel nach Erstimport
Ein niederländischer Importeur bringt Sojaschrot aus Argentinien in die EU. Ein deutscher Futtermittelhersteller kauft diesen Sojaschrot vom niederländischen Importeur. Der Niederländer ist Marktteilnehmer, der deutsche Käufer ist Händler. Je nach Unternehmensgröße gelten für ihn die vollen oder die vereinfachten Pflichten.
Szenario 4: Re-Import verarbeiteter Produkte
Ein deutsches Unternehmen exportiert Holz zur Verarbeitung in die Türkei und importiert die fertigen Möbel anschließend wieder in die EU. Beim Re-Import gilt das Unternehmen als Marktteilnehmer — es bringt ein Produkt erstmals auf den EU-Markt, auch wenn der Ausgangsstoff ursprünglich aus der EU stammte.
Szenario 5: Transit durch die EU
Waren, die lediglich durch das EU-Zollgebiet transitieren und nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden, fallen nicht unter die EUDR-Pflichten. Die Verordnung greift erst beim Inverkehrbringen, also bei der Überführung in den freien Verkehr.
Exportpflichten: EUDR gilt auch bei Ausfuhr
Die EUDR beschränkt sich nicht auf Importe. Gemäß Art. 4 Abs. 2 gelten dieselben Sorgfaltspflichten auch für Unternehmen, die betroffene Rohstoffe oder Produkte aus der EU exportieren. Ein Holzexporteur, der Schnittholz aus europäischen Wäldern nach Nordamerika oder Asien verkauft, muss die vollständige Due Diligence durchführen und eine Sorgfaltserklärung abgeben.
Delegation der Sorgfaltspflicht
Art. 4 Abs. 7 erlaubt es Marktteilnehmern, die Durchführung der Sorgfaltsprüfung an einen bevollmächtigten Vertreter zu übertragen. Das kann ein spezialisierter Dienstleister, ein Mutterkonzern oder ein Branchenverband sein.
Wichtig dabei: Die rechtliche Verantwortung verbleibt vollständig beim Marktteilnehmer. Auch wenn ein Dritter die Due Diligence operativ durchführt, haftet der Importeur für die Richtigkeit der Sorgfaltserklärung und die Einhaltung der Verordnung.
Details zu den Möglichkeiten und Grenzen der Delegation beschreibt der Beitrag EUDR Sorgfaltspflicht delegieren.
Zollkontrollen und Grenzüberwachung (Art. 24)
Die Einhaltung der EUDR wird nicht allein durch nationale Marktüberwachungsbehörden überprüft. Art. 24 der Verordnung sieht eine enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden vor. Konkret bedeutet das für Importeure:
- Bei der Einfuhr prüfen Zollbehörden, ob eine gültige Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem vorliegt.
- Waren ohne gültige Erklärung können an der Grenze zurückgehalten oder beschlagnahmt werden.
- Die Zollabfertigung wird mit dem EUDR-Informationssystem verknüpft — eine automatisierte Prüfung der Referenznummer ist vorgesehen.
Importeure sollten daher sicherstellen, dass die Sorgfaltserklärung vor der physischen Einfuhr abgegeben wird, um Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.
Sanktionen bei Verstößen (Art. 25)
Marktteilnehmer, die Produkte ohne gültige Sorgfaltserklärung in Verkehr bringen oder die Due Diligence nicht ordnungsgemäß durchführen, riskieren erhebliche Sanktionen:
- Geldbußen von bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes
- Beschlagnahme der betroffenen Waren und der erzielten Einnahmen
- Vorübergehendes Verbot, betroffene Produkte in Verkehr zu bringen oder auszuführen
- Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und öffentlichen Fördermitteln
Die Sanktionen gelten gleichermaßen für Marktteilnehmer und Händler. Die Mitgliedstaaten legen die genauen Bußgeldhöhen und Durchsetzungsmaßnahmen in nationaler Gesetzgebung fest.
Die EUDR-Fristen und den Zeitplan sollten Importeure genau kennen, um rechtzeitig vorbereitet zu sein.
Fazit: Importeure tragen die größte Verantwortung
Die EUDR legt die umfangreichsten Pflichten auf die Schultern derjenigen, die Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen — also auf die Marktteilnehmer, zu denen klassische Importeure zählen. Von der Geolokalisierung der Erzeugungsflächen über die Risikobewertung bis zur rechtsverbindlichen Sorgfaltserklärung: Der Pflichtenkatalog ist umfangreich und lässt wenig Spielraum.
Der erste Schritt für jedes importierende Unternehmen besteht darin, die eigene Rolle korrekt einzuordnen — Marktteilnehmer oder Händler? — und die notwendigen Prozesse aufzubauen. Geolokalisierungsdaten aus der Lieferkette zu beschaffen, ist dabei häufig die aufwendigste Aufgabe.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gibt es den Begriff „Importeur" in der EUDR?
Nein. Die EUDR verwendet den Begriff Marktteilnehmer (Operator) gemäß Art. 2 Abs. 15. Ein Importeur, der EUDR-relevante Waren aus Drittstaaten in die EU einführt und erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, gilt als Marktteilnehmer und unterliegt der vollen Sorgfaltspflicht nach Art. 8–12.
Was ist der Unterschied zwischen Marktteilnehmer und Händler?
Ein Marktteilnehmer bringt Produkte erstmals auf den EU-Markt oder exportiert sie (Art. 2 Abs. 15). Ein Händler kauft und verkauft Produkte, die bereits auf dem EU-Markt verfügbar sind (Art. 2 Abs. 16). Marktteilnehmer tragen immer die volle Sorgfaltspflicht, KMU-Händler profitieren von vereinfachten Anforderungen nach Art. 4 Abs. 8.
Können Importeure ihre Sorgfaltspflicht an Dritte übertragen?
Gemäß Art. 4 Abs. 7 kann ein Marktteilnehmer einen bevollmächtigten Vertreter mit der Durchführung der Due Diligence beauftragen. Die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch vollständig beim Marktteilnehmer. Eine vollständige Haftungsübertragung ist nicht möglich.
Was passiert, wenn bei der Einfuhr keine Sorgfaltserklärung vorliegt?
Gemäß Art. 24 prüfen Zollbehörden bei der Einfuhr, ob eine gültige Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem hinterlegt ist. Fehlt die Erklärung, kann die Ware an der Grenze zurückgehalten oder beschlagnahmt werden. Zusätzlich drohen Sanktionen nach Art. 25.
Ab wann gelten die EUDR-Pflichten für Importeure?
Große Unternehmen müssen die EUDR seit dem 30. Dezember 2025 einhalten. Für KMU gilt die Verordnung ab dem 30. Juni 2026 (Art. 36 Abs. 2). Der Entwaldungsstichtag — nach dem keine Flächen entwaldet worden sein dürfen — ist für alle Unternehmen der 31. Dezember 2020.