EUDR-Glossar: Die 30 wichtigsten Begriffe erklärt
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EUDR-Glossar: Die 30 wichtigsten Begriffe erklärt
Zusammenfassung: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt eine Vielzahl an Fachbegriffen mit sich — von Due Diligence über Geolokalisierung bis zur Waldschädigung. Dieses EUDR-Glossar definiert die 30 zentralen Begriffe kurz und verständlich, mit direkten Verweisen auf die relevanten Artikel der Verordnung (EU) 2023/1115. Der Beitrag richtet sich an Compliance-Verantwortliche, Einkaufsleiter und alle, die bei der Umsetzung der EUDR den Überblick behalten müssen.
Wer sich mit der EU-Entwaldungsverordnung beschäftigt, stößt schnell auf juristische Fachbegriffe, Abkürzungen und Verweise auf einzelne Artikel. Ein gemeinsames Verständnis dieser EUDR Glossar Begriffe ist Voraussetzung für die korrekte Umsetzung — intern wie in der Kommunikation mit Lieferanten, Behörden und Wirtschaftsprüfern.
Dieses Glossar ordnet die 30 wichtigsten Fachbegriffe alphabetisch und erklärt jeden Begriff in zwei bis vier Sätzen. Wo ein vertiefender Beitrag auf EUDRTools existiert, ist er direkt verlinkt. Den vollständigen Verordnungstext finden Sie im Beitrag zur Verordnung (EU) 2023/1115.
A — Abgeleitete Produkte bis Anhang III
Abgeleitete Produkte
Abgeleitete Produkte sind Erzeugnisse, die aus einem oder mehreren der sieben EUDR-Rohstoffe hergestellt werden. Beispiele sind Schokolade (aus Kakao), Leder (aus Rinderhäuten), Möbel (aus Holz), Reifen (aus Kautschuk) und Biodiesel (aus Palmöl oder Soja). Die EUDR erfasst nicht nur die Rohstoffe selbst, sondern ausdrücklich auch diese Folgeprodukte — die vollständige Liste ergibt sich aus Anhang I in Verbindung mit Anhang II. Eine vertiefte Übersicht bietet der Beitrag zu den sieben EUDR-Rohstoffen und ihren Erzeugnissen.
Anhang I
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 listet die sieben relevanten Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Er bildet gemeinsam mit Anhang II die sachliche Grundlage dafür, welche Produkte unter die EUDR fallen. Nur Rohstoffe und Erzeugnisse, die in diesen Anhängen aufgeführt sind, lösen die Sorgfaltspflicht aus.
Anhang II
Anhang II enthält die HS-Codes (Zolltarifnummern) der von der EUDR erfassten Produkte. Er konkretisiert Anhang I, indem er zu jedem Rohstoff die betroffenen Warencodes auflistet — etwa Rohkaffee, gerösteten Kaffee und Kaffeeextrakte für den Rohstoff Kaffee. Unternehmen müssen anhand dieser Codes prüfen, ob ihre Waren in den Anwendungsbereich fallen. Details zu den HS-Codes finden Sie im Beitrag EUDR HS-Codes.
Anhang III
Anhang III definiert den Inhalt der Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement). Er legt fest, welche Angaben Marktteilnehmer und Händler bei der Abgabe der Erklärung über das EU-Informationssystem übermitteln müssen — unter anderem Produktbeschreibung, Menge, Herkunftsland, Geolokalisierungsdaten und die Erklärung, dass das Risiko als vernachlässigbar bewertet wurde. Mehr dazu im Beitrag zur EUDR Sorgfaltserklärung.
D — Due Diligence
Due Diligence
Due Diligence (deutsch: Sorgfaltspflicht) bezeichnet den vierstufigen Prüfprozess, den die EUDR in Art. 8–12 vorschreibt. Die Schritte sind: Informationssammlung (Art. 9), Risikobewertung (Art. 10), Risikominderung (Art. 11) und Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Art. 4). Marktteilnehmer müssen diesen Prozess für jede Lieferung betroffener Waren durchlaufen, bevor sie diese auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren. Eine ausführliche Erklärung aller vier Schritte finden Sie im Beitrag zur EUDR Sorgfaltspflicht.
E — Entwaldung bis EUTR
Entwaldung
Entwaldung ist gemäß Art. 2 Abs. 3 der EUDR die Umwandlung von Wald in landwirtschaftlich genutzte Fläche — unabhängig davon, ob sie vom Menschen verursacht wurde. Entscheidend ist das Ergebnis, nicht die Methode. Die Rodung von Wald für Straßenbau, Bergbau oder Siedlungsflächen fällt nicht unter diese Definition, da dabei keine Agrarfläche entsteht.
Entwaldungsfrei
Ein Rohstoff oder Erzeugnis gilt gemäß Art. 2 Abs. 6 als entwaldungsfrei, wenn es auf einer Fläche erzeugt wurde, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde. Dieses Datum ist der sogenannte Stichtag (Art. 2 Abs. 5). Es verschiebt sich nicht — weder durch den Zeitpunkt des Imports noch durch Änderungen am Anwendungsbeginn der Verordnung. Was genau das Stichtagsprinzip bedeutet, erläutert der Beitrag EUDR Stichtagsprinzip.
EU-Informationssystem
Das EU-Informationssystem ist die zentrale digitale Plattform, über die Marktteilnehmer und Händler ihre Sorgfaltserklärungen abgeben (Art. 33). Die Europäische Kommission ist für den Betrieb verantwortlich. Das System dient gleichzeitig den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Grundlage für risikobasierte Kontrollen. Jede eingereichte Erklärung erhält eine eindeutige Referenznummer.
EUTR
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU Timber Regulation, Verordnung (EU) Nr. 995/2010) war die Vorgängerregelung der EUDR — beschränkt auf Holz und Holzprodukte. Die EUDR löst die EUTR ab und erweitert den Geltungsbereich auf insgesamt sieben Rohstoffe mit deutlich strengeren Anforderungen. Die Unterschiede zwischen beiden Verordnungen erklärt der Beitrag EUDR vs. EUTR.
G — GeoJSON bis Geolokalisierung
GeoJSON
GeoJSON ist ein offenes Datenformat zur Darstellung geografischer Strukturen, standardisiert in RFC 7946. Die EUDR verlangt die Angabe von Geolokalisierungsdaten in einem Format, das GeoJSON-Spezifikationen entspricht — mit mindestens sechs Dezimalstellen für die Koordinaten. GeoJSON-Dateien enthalten Punkte (für Flächen ≤ 4 ha) oder Polygone (für Flächen > 4 ha).
Geolokalisierung
Geolokalisierung bezeichnet gemäß Art. 2 Abs. 28 die geografische Verortung der Erzeugungsfläche. Für Flächen bis 4 Hektar genügt ein einzelner GPS-Punkt (Breitengrad und Längengrad), für größere Flächen ist ein Polygon mit den Koordinaten der Flächenumgrenzung erforderlich. Die Geolokalisierung ist Pflichtbestandteil der Sorgfaltserklärung — ohne diese Daten kann keine Erklärung abgegeben werden. Alles Weitere im Beitrag EUDR Geolokalisierung.
H — Händler bis HS-Code
Händler
Händler (Traders) sind gemäß Art. 2 Abs. 16 Unternehmen in der Lieferkette, die betroffene Produkte bereitstellen, ohne sie erstmals in Verkehr zu bringen. Große Händler tragen dieselben Sorgfaltspflichten wie Marktteilnehmer. KMU-Händler profitieren von vereinfachten Pflichten — sie können sich auf die Referenznummer der Sorgfaltserklärung des vorgelagerten Marktteilnehmers stützen (Art. 4 Abs. 8). Welche Unternehmen betroffen sind, klärt der Beitrag EUDR Betroffene Unternehmen.
HS-Code
HS-Codes (Harmonized System Codes) sind internationale Zolltarifnummern, die Waren eindeutig klassifizieren. Anhang II der EUDR verwendet HS-Codes, um die von der Verordnung erfassten Produkte zu identifizieren. Unternehmen prüfen anhand dieser Codes, ob ihre Waren unter die EUDR fallen. Eine Übersicht der relevanten Warencodes bietet der Beitrag EUDR HS-Codes.
I — Inverkehrbringen
Inverkehrbringen
Inverkehrbringen (Placing on the market) bedeutet gemäß Art. 2 Abs. 14 die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem EU-Markt. Dieser Vorgang löst die volle Sorgfaltspflicht aus — das Unternehmen, das ein betroffenes Produkt erstmals in Verkehr bringt, trägt die Verantwortung für die Due Diligence. Bei Importware ist der Inverkehrbringer in der Regel der Importeur; bei EU-intern erzeugten Rohstoffen der Ersterzeuger.
K — KMU
KMU
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nach der EU-Definition Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR. Die EUDR gewährt KMU verlängerte Übergangsfristen: Für sie gilt die Verordnung erst ab dem 30. Juni 2026 statt ab dem 30. Dezember 2025. KMU-Händler profitieren zusätzlich von vereinfachten Pflichten (Art. 4 Abs. 8). Den vollständigen EUDR-Zeitplan finden Sie im Beitrag EUDR Zeitplan 2025/2026.
L — Länderbenchmarking
Länderbenchmarking
Das Länderbenchmarking (Country Benchmarking) ist das in Art. 29 vorgesehene Risikoklassifizierungssystem, mit dem die Europäische Kommission Herkunftsländer in drei Kategorien einteilt: geringes, normales und hohes Risiko. Die Einstufung beeinflusst den Umfang der Sorgfaltspflicht und die Kontrollintensität durch die Behörden. Bei Lieferungen aus Hochrisikoländern steigt der Prüfaufwand erheblich. Wie das System funktioniert, erklärt der Beitrag EUDR Länderbenchmarking.
M — Marktteilnehmer
Marktteilnehmer
Marktteilnehmer (Operators) sind gemäß Art. 2 Abs. 15 Unternehmen, die betroffene Produkte erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren. Sie tragen die volle Sorgfaltspflicht — alle vier Schritte der Due Diligence. Typische Marktteilnehmer sind Importeure, Erstverarbeiter und Exporteure.
P — Polygon
Polygon
Ein Polygon ist eine geschlossene geometrische Form, die aus mehreren Koordinatenpunkten besteht und eine Fläche umgrenzt. Gemäß Art. 2 Abs. 28 der EUDR ist für Erzeugungsflächen größer als 4 Hektar die Angabe eines Polygons erforderlich — ein einzelner GPS-Punkt reicht dann nicht aus. Das Polygon muss im GeoJSON-Format (RFC 7946) vorliegen und die tatsächliche Flächenumgrenzung abbilden.
R — Referenznummer bis Risikominderung
Referenznummer
Jede Sorgfaltserklärung erhält bei Einreichung über das EU-Informationssystem eine eindeutige Referenznummer. Diese Nummer dient als Nachweis, dass die Due Diligence abgeschlossen wurde, und muss in der gesamten Lieferkette weitergegeben werden. KMU-Händler, die von den vereinfachten Pflichten profitieren, stützen sich auf die Referenznummer des vorgelagerten Marktteilnehmers.
Relevante Erzeugnisse
Relevante Erzeugnisse sind alle Produkte, die unter die EUDR fallen — also die sieben Rohstoffe (Anhang I) und sämtliche daraus abgeleiteten Produkte, deren HS-Codes in Anhang II gelistet sind. Der Begriff umfasst sowohl den Rohstoff selbst (z. B. Rohkaffee) als auch verarbeitete Folgeprodukte (z. B. Instant-Kaffee).
Relevante Rohstoffe
Die sieben relevanten Rohstoffe der EUDR sind: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme (Palmöl), Kautschuk, Soja und Holz. Sie werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 abschließend aufgeführt. Der EU-Konsum dieser Rohstoffe ist für einen erheblichen Teil der globalen Entwaldung verantwortlich — die EUDR setzt genau hier an. Eine ausführliche Darstellung bietet der Beitrag Die sieben EUDR-Rohstoffe.
Risikobewertung
Die Risikobewertung (Risk Assessment) ist der zweite Schritt der Sorgfaltspflicht und in Art. 10 geregelt. Marktteilnehmer prüfen auf Basis der gesammelten Informationen, ob ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, dass das Produkt entwaldungsbedingt oder illegal erzeugt wurde. Die Bewertung berücksichtigt unter anderem das Herkunftsland, die Komplexität der Lieferkette und die Ergebnisse des Länderbenchmarkings.
Risikominderung
Die Risikominderung (Risk Mitigation) ist der dritte Schritt der Sorgfaltspflicht nach Art. 11. Ergibt die Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko, muss der Marktteilnehmer zusätzliche Maßnahmen ergreifen — etwa unabhängige Audits, Vor-Ort-Überprüfungen oder den Abgleich mit Satellitendaten. Erst wenn das Risiko auf ein vernachlässigbares Niveau gesenkt wurde, darf das Produkt in Verkehr gebracht werden.
S — Sorgfaltserklärung bis Stichtag
Sorgfaltserklärung
Die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) ist gemäß Art. 4 die rechtsverbindliche Erklärung, die Marktteilnehmer und große Händler vor dem Inverkehrbringen eines betroffenen Produkts über das EU-Informationssystem abgeben müssen. Sie enthält unter anderem Angaben zum Produkt, zur Menge, zum Herkunftsland, zu den Geolokalisierungsdaten und die Bestätigung, dass das Risiko als vernachlässigbar bewertet wurde. Inhaltliche Anforderungen definiert Anhang III. Mehr dazu im Beitrag EUDR Sorgfaltserklärung.
Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht ist die zentrale Verpflichtung der EUDR: Unternehmen müssen ein systematisches Prüfverfahren (Due Diligence System) einrichten und für jede Lieferung betroffener Waren anwenden. Die Pflicht umfasst vier Schritte — Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung und Sorgfaltserklärung — und ist in Art. 8–12 der Verordnung geregelt. Detaillierte Erläuterungen finden Sie im Beitrag zur EUDR Sorgfaltspflicht.
Stichtag
Der Stichtag (Cut-off Date) der EUDR ist der 31. Dezember 2020 (Art. 2 Abs. 5). Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur auf den EU-Markt gelangen, wenn die Erzeugungsfläche nach diesem Datum nicht entwaldet wurde. Der Stichtag ist ein absoluter Referenzpunkt — er verschiebt sich nicht mit dem Zeitpunkt des Imports oder mit Änderungen an der Übergangsfrist. Hintergründe erläutert der Beitrag EUDR Stichtagsprinzip.
W — Wald bis WGS84
Wald
Die EUDR definiert „Wald" in Art. 2 Abs. 4 auf Basis der FAO-Definition. Eine Fläche gilt als Wald, wenn sie mehr als 0,5 Hektar umfasst, die Bäume eine Höhe von mehr als 5 Metern erreichen (oder erreichen können) und der Überschirmungsgrad mehr als 10 % beträgt. Die Definition unterscheidet nicht zwischen tropischem, gemäßigtem oder borealem Wald — sie gilt weltweit und für alle Waldtypen.
Waldschädigung
Waldschädigung (Forest Degradation) ist gemäß Art. 2 Abs. 7 die strukturelle Veränderung von Waldflächen — insbesondere die Umwandlung von Primärwald oder natürlich nachwachsendem Wald in Plantagenwald. Wird beispielsweise ein artenreicher Regenwald durch eine Ölpalmenplantage ersetzt, stuft die EUDR dies als Waldschädigung ein, auch wenn die Fläche formal bewaldet bleibt. Rohstoffe von solchen Flächen sind nicht EUDR-konform.
WGS84
WGS84 (World Geodetic System 1984) ist das geodätische Referenzsystem, das GPS-Koordinaten zugrunde liegt. Die EUDR verlangt Geolokalisierungsdaten im WGS84-Koordinatensystem mit mindestens sechs Dezimalstellen Genauigkeit. Dieses System ist weltweit der Standard für Satellitennavigation und gewährleistet, dass Koordinatenangaben einheitlich und vergleichbar sind.
Z — Zuständige Behörde
Zuständige Behörde
Jeder EU-Mitgliedstaat benennt gemäß Art. 14 eine oder mehrere zuständige Behörden (Competent Authorities), die für die Durchsetzung der EUDR verantwortlich sind. Diese Behörden führen risikobasierte Kontrollen durch, prüfen Sorgfaltserklärungen, fordern Unterlagen an und verhängen bei Verstößen Sanktionen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit auf Bundesebene — die genaue Zuordnung wird durch nationales Begleitrecht geregelt.
Fazit: EUDR-Begriffe kennen, Compliance sicherstellen
Dieses Glossar fasst die 30 zentralen EUDR Glossar Begriffe zusammen, auf die Unternehmen bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 immer wieder stoßen. Die Begriffe sind keine abstrakte Theorie — sie bestimmen, welche konkreten Pflichten gelten, welche Daten erhoben werden müssen und wie die Sorgfaltserklärung aufgebaut ist.
Nutzen Sie dieses Glossar als Nachschlagewerk und Ausgangspunkt für die vertiefte Beschäftigung mit einzelnen Themen. Die verlinkten Beiträge bieten jeweils detaillierte Erklärungen mit praktischen Hinweisen zur Umsetzung.
Einen vollständigen Einstieg in die Verordnung bieten die Beiträge Was ist die EUDR? und EUDR Verordnung 2023/1115.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet EUDR?
EUDR steht für EU Deforestation Regulation — die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten. Sie verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder daraus abgeleitete Produkte in der EU in Verkehr bringen, zur Durchführung einer Sorgfaltspflicht (Due Diligence).
Welche Rohstoffe fallen unter die EUDR?
Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme (Palmöl), Kautschuk, Soja und Holz. Zusätzlich gelten die Anforderungen für sämtliche abgeleiteten Produkte, die in Anhang II der Verordnung über HS-Codes definiert sind.
Was ist der Unterschied zwischen Marktteilnehmer und Händler?
Ein Marktteilnehmer (Operator) bringt ein betroffenes Produkt erstmals auf den EU-Markt oder exportiert es aus der EU. Ein Händler (Trader) handelt mit dem Produkt, ohne es erstmals in Verkehr zu bringen. Marktteilnehmer tragen die volle Sorgfaltspflicht; für KMU-Händler gelten vereinfachte Pflichten.
Was bedeutet Geolokalisierung im Kontext der EUDR?
Geolokalisierung bezeichnet die geografische Verortung der Erzeugungsfläche mittels GPS-Koordinaten oder Polygonen. Für Flächen ≤ 4 Hektar genügt ein einzelner Koordinatenpunkt, für größere Flächen ist ein Polygon im GeoJSON-Format erforderlich. Diese Daten sind Pflichtbestandteil der Sorgfaltserklärung.
Was ist der Stichtag der EUDR und kann er sich verschieben?
Der Stichtag ist der 31. Dezember 2020 (Art. 2 Abs. 5). Er legt fest, ab welchem Datum eine Erzeugungsfläche nicht entwaldet sein darf, damit die darauf erzeugten Rohstoffe als EUDR-konform gelten. Dieser Stichtag ist ein fester Referenzpunkt und verschiebt sich nicht — auch nicht durch Änderungen am Anwendungsbeginn der Verordnung.